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Expertentipps

76% der Bürger zahlen gerne Steuern

Gemäß einer aktuell veröffentlichten Umfrage im Auftrag des Bundesfinanzministeriums gaben im Ergebnis 76 Prozent der Bürger an, persönlich gern Steuern zu zahlen und damit einen Beitrag zum Gemeinwesen zu leisten.

Wenn Sie auch dazu gehören, wird Sie eine am 10.01.2020 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten freuen. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung und auch die dazu ergangene Rechtsprechung waren in den vergangenen Jahren sehr bewegt und haben ihren Abschluss in dem Beschluss des BverfG gefunden. Damit können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wie bisher nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Der Abzug als Sonderausgaben ist aktuell begrenzt auf EUR 6.000 und kürzt das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Zahlung.

Wenn während der Ausbildungszeit kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielt wurde, laufen diese Kosten ins Leere, ein Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich. Die Anerkennung als Werbungskosten dagegen hätte einen Verlustvortrag ermöglicht, so dass die Steuerpflichtigen in den Folgejahren mit (höherem) Einkommen ihre Verluste damit verrechnen hätten können und sich die Ausbildungskosten damit im Ergebnis dann steuermindernd ausgewirkt hätten. Das BVerfG begründet seine ablehnende Entscheidung damit, dass eine Erstausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen vermittle, sondern die Person in einem umfassenden Sinne präge, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.

Für Aufwendungen für eine Zweit- und weitere Ausbildung ist dagegen in der Regel eine berufliche Veranlassung gegeben, so dass diese als Werbungskosten oder auch vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind und sich in vollem Umfang steuerlich auswirken.

 

Weiterhin bleibt damit die Unterscheidung, ob es sich in Ihrem konkreten Fall um eine Erstausbildung oder evtl. doch um eine Zweit- bzw. weitere Ausbildung handelt, steuerrelevant. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie hierzu Unterstützung benötigen.

Eingestellt am: 27.02.2020