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Bei zeitlich befristeter Mitarbeiterentsendung von maximal 24 Monaten in die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie nach Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz muss bereits seit Jahren eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Diese schützt vor der doppelten Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland und in den jeweiligen Staaten des Tätigwerdens. Die Verpflichtung gilt für Nichtselbständige und Selbständige gleichermaßen.
In der Praxis wird hierbei oft übersehen, dass diese Bescheinigung nicht nur erforderlich ist, sofern Mitarbeiter z.B. zur Durchführung von längerfristigen Projekten im Ausland eingesetzt werden. Jede kurzzeitige – auch stundenweise – Entsendung, wie die Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen oder Seminaren, d.h. jeder berufliche Grenzübertritt in Europa, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung.
Seit dem 1.1.2019 ist die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigung für Arbeitnehmer durch ihre Arbeitgeber bei den jeweiligen Krankenkassen verpflichtend. Das automatisierte Verfahren ist in den Entgeltabrechnungsprogrammen integriert oder durch die Nutzung von allgemein zugänglicher Software der Sozialversicherungsträger gewährleistet.
Eine fehlende A1-Bescheinigung wird zwischenzeitlich in vielen EU-Mitgliedstaaten sanktioniert und mit erheblichen Strafen belegt. Auf den Websites der deutschen Sozialversicherungsträger wird darauf hingewiesen, dass verstärkte Kontrollen derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich stattfinden, und angeraten, in zeitkritischen Fällen zumindest die Beantragung der A1-Bescheinigung mitzuführen.
Unternehmen, die die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes - den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital – nutzen, sehen sich durch die Pflicht zur Mitführung von A1- Bescheinigungen in bestimmten Fällen und Branchen einem erheblichen, behindernden Verwaltungsaufwand ausgesetzt. Aus diesem Grunde hat die Europäische Kommission eine Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme initiiert und am 19.03.2019 eine diesbezügliche Überarbeitung durch die EU-Rechtssetzungsorgane verkündet. Einer der Eckpunkte der beabsichtigten Veränderungen ist, dass für Dienstreisen ins EU-Ausland künftig keine A1-Bescheinigung mehr beantragt werden muss. Es bleibt zu hoffen, dass es diesbezüglich zu einer Entlastung kommt.
Für eventuelle Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Norbert Mevissen
Steuerberater / Fachberater für Internationales Steuerrecht
Eingestellt am: 28.08.2019