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Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 8.5.2019 über den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält auch Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes.

Bereits viele Bundesländer haben festgestellt, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einer lukrativen Steuereinnahme entwickelt. Daher haben viele Bundesländer den ehemals und  jahrelang  gültigen Hebesatz von 3,5% auf 6,5% angehoben; Tendenz steigend. Die laufend steigenden Bodenrichtwerte und steigenden Immobilienpreise verstärken das Augenmerk auf diese Steuerquelle und auf die Steuerbelastung für den Steuerpflichtigen. Die Änderung im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes der letzten Jahre zeigen ebenfalls, wie wichtig diese Steuer geworden ist. Auch werden grunderwerbsteuerliche Vorgängen im Rahmen steuerlicher Außenprüfung vermehrt geprüft; Mitarbeiter der Finanzverwaltung besonders geschult. Ein nachträglicher Aufgriff durch die Finanzverwaltung ist durch die bestehenden Anzeigepflichten meistens erfolgreich, da keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Werden Immobilien erworben, ist für den Erwerber kalkulierbar, dass in das Investitionsvolumen die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Aber die Grunderwerbsteuer spielt mittelweile auch eine erhebliche Rolle, wenn in mehrgliedrigen mittelständischen Unternehmen mit Grundvermögen Veränderungen vorgenommen werden. Oftmals wird im Rahmen der Umstrukturierung diese eventuell drohende Steuerlast übersehen. Bereits das Umhängen von Gesellschaften mit Immobilien kann im worst case u.U. zu mehrfachem Anfall von Grunderwerbsteuer führen.

Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung der Steuerumgehung als grunderwerbsteuerlichen Vorgang die sog. Anteilsvereinigung in einer Hand eingeführt. Im Jahr 2013 wurde dieser Tatbestand durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise ergänzt.

Damit soll eigentlich der mittelbare Grundstückserwerb über eine Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterworfen werden.

Der grunderwerbsteuerliche Vorgang lag erst vor, wenn 95% die Anteile erworben wurden. Ab dem Jahr 2020 soll diese Grenze auf 90% reduziert werden. Auch bestehen derzeit Befreiungsvorschriften bei Übertragungen, die an eine Vorbehaltefrist und an eine Nachbehaltefrist knüpften. Bisher betrugen diese jeweils 5 Jahre. Diese Fristen sollen ab dem 1.1.2020 auf jeweils 10 Jahre erhöht werden, so dass zukünftig ein Planungshorizont von 20 Jahren notwendig ist.

 

Corinna Reimold

Steuerberater/Fachberater für internationales Steuerrecht

 

Eingestellt am: 28.08.2019