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Voraussichtlich am 29. März 2019 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches in der Europäischen Union (Brexit). Ein Ergebnis der Austrittverhandlungen ist derzeit noch nicht absehbar.
Der Brexit kann sich negativ auf britische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland auswirken. Davon betroffen sind insbesondere 8.000 bis 10.000 Unternehmen in der Rechtsform der „private company limited by shares“ (Limited), die im Falle eines harten Brexit ihre Niederlassungsfreiheit verlieren und in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaften anerkannt werden. Dies führt zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Auch steuerlich können sich negative Folgen ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist der deutsche Gesetzgeber bemüht, diese Folgen abzumildern. Steuerlich soll dies durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG - geschehen, das aktuell als Referentenentwurf vom 9. Oktober 2018 vorliegt. Das Gesetz soll insbesondere vermeiden, dass sich allein der Brexit für bereits in der Vergangenheit vollzogene Sachverhalte als steuerschädliches Ereignis auswirkt. Nach der amtlichen Begründung führt dies zum „Verzicht auf nicht gewollte Steuereinnahmen“.
Bereits als Regierungsentwurf vom 10. Oktober 2018 liegt das Vierte Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vor. Dieses sieht insbesondere eine (einseitige) Übergangsregelung für die grenzüberschreitende Verschmelzung einer britischen Kapitalgesellschaft vor, sofern der Verschmelzungsplan vor dem Brexit beurkundet und die Verschmelzung spätestens 2 Jahre danach zur Registereintragung angemeldet wird. Da die Verschmelzung aber unter Beachtung der deutschen und der britischen Rechtsordnung erfolgen muss, stellt sich die Frage, ob auch das britische Handelsregister (Companies House) eine solche Übergangsregelung anerkennen wird.
In jedem Fall besteht erheblicher Handlungsbedarf, betroffene britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland möglichst noch vor dem Brexit umzuwandeln.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie auch bei Ihrem Weg aus der Limited oder bei der Vermeidung sonstiger negativer Folgen des Brexit.
Günter Mederer
Eingestellt am: 07.12.2018