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„The noes have it, the noes have it“ verkündete der Sprecher im britischen Unterhaus, nachdem sich dieses mit 2/3 Mehrheit gegen die Annahme der vorgesehenen Übergangsregelungen mit der Europäischen Union ausgesprochen hat. Das Ereignis eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs ist nun zum Greifen nahe, die damit verbundene Ungewissheit sehr groß und der Schadensumfang auf beiden Seiten des Kanals noch gar nicht absehbar.
Es ist nur zu hoffen, dass die Handelnden in Kürze zur Vernunft zurückfinden und der Brexit insgesamt glimpflich verläuft, damit am Ende nicht Deutschland zu den Hauptverlierern des Auseinandergehens gehört. Die deutsche Wirtschaft ist mit der britischen engstens verbunden, bestreitet die meisten Exporte in das Vereinigte Königreich, welches andererseits für Deutschland der fünftwichtigste Handelspartner ist. Britannien ist des Weiteren bisweilen der drittgrößte Nettozahler in der Union und eine Schließung dieser Lücke ist nicht in Sicht.
Auch in steuerlicher Hinsicht ist der Brexit nicht ohne Konsequenzen. Wenngleich sich der deutsche Gesetzgeber durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz um eine Abmilderung von negativen Steuerfolgen bemüht, bleibt eine Reihe von Fragen und Themen offen. Diese reichen von zoll- und umsatzsteuerlichen Fragen beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich bis hin zu ertragsteuerlichen Themen in Bezug auf den Wegfall von Privilegien nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, gewerbesteuerlichen Aspekten, betrieblichen Entstrickungstatbeständen sowie Wegzugsbesteuerung.
Bei allen mit dem Brexit in Zusammenhang stehenden Steuerfragen stehen wir Ihnen gerne in gewohnter Weise bei Seite.
Norbert Mevissen
Steuerberater / Fachberater für Internationales Steuerrecht
Eingestellt am: 27.02.2019