
Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter
Forschung und Entwicklung (FuE) ist für viele Unternehmen eine wichtige Investition zur Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit.
Mit dem Ziel, FuE in Unternehmen künftig steuerlich zu fördern, hat die Bundesregierung das Forschungszulagengesetz (FZuIG-E) auf den Weg gebracht.
Vorgesehen ist die Förderung von FuE mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung. Bemessen am (eigenen) Personalaufwand für Forschung und Entwicklung werden bis zu 500.000 Euro pro Jahr erstmals für 2020 als steuerfreie Zulage gewährt. Die Forschungszulage soll bei allen steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von deren Gewinnsituation, Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (Wirtschaftszweig) Anwendung finden.
Andere FuE-Projektförderungen, die für das betreffende FuE-Vorhaben in Anspruch genommen werden, schließen die Forschungszulage grundsätzlich nicht aus - wenngleich eine Doppelförderung derselben Aufwendungen ausgeschlossen werden soll.
Neben FuE-Vorhaben, die von einem Steuerpflichtigen allein durchgeführt werden, sollen auch unternehmensübergreifende Forschungskooperationen gefördert werden. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich auch die Förderung von Auftragsforschung vor. In diesem Fall soll allerdings (nur) der Auftragnehmer, der das FuE-Vorhaben durchführt, die Förderung erhalten.
An dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf wurde neben breiter Zustimmung naturgemäß auch Kritik geübt. In der Gesamtschau dürfte der Gesetzentwurf aber ein notwendiger Schritt für die Erhaltung und den Ausbau des Innovationsstandorts Deutschland sein.
Eingestellt am: 27.02.2020