Im Verbund

AGN

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter

Expertentipps

Modifizierung der Regelung zur Meldepflicht von Auslandsbeteiligungen

Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde die bis dahin bereits bestehende Regelung zur Meldepflicht von Auslandsbeteiligungen modifiziert und in Teilen verschärft. Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben dem für sie zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:

  • Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  • Erwerb, Aufgabe oder Veränderung von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften;

  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn

damit eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital erreicht wird oder

die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt;

  • die Tatsache, dass ein betreffender Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine außerhalb der EU gelegene Gesellschaft ausüben kann;

  • Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft der Körperschaft oder der Gesellschaft außerhalb der EU.

Die Meldungen sind künftig zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraumes zu erstatten. Die Meldungen sind nach der Vorgabe des Gesetzes grundsätzlich über das Online-Portal der Finanzverwaltung oder – sofern keine Pflicht zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen besteht – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform einzureichen. Die Meldepflicht innerhalb der angegebenen Frist trifft auch die Steuerpflichtigen, die keine Steuererklärung abzugeben haben. Verletzungen der Meldepflicht können eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Abgabenordung darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung dieser Meldepflichten und stehen Ihnen für Fragen zu diesem Thema in gewohnter Weise zur Verfügung.

Eingestellt am: 19.06.2018