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Expertentipps

Neues zum Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG)

In unserem Newsletter vom Juni dieses Jahres haben wir Sie über die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) informiert.

Die Erreichung der Schutzwirkung des Gesetzes erfordert neben der Implementierung von Geheimhaltungsmaßnahmen auch eine entsprechende Dokumentation dessen, was ein Geschäftsgeheimnis darstellen soll.

Diese Dokumentation könnte auch für die Prüfer in zukünftigen Betriebsprüfungen von Interesse sein, gibt sie doch Informationen darüber, was als besonders schützenswert erachtet wird. Wird z.B. als schutzwürdig erachtetes Know-how, Kundenlisten, Daten etc. an Konzern- oder Schwesterunternehmen zur Nutzung überlassen und muss der Betriebsprüfung die entsprechende Dokumentation vorgelegt werden, kann sich schnell die Frage anschließen, ob überhaupt und wenn ja, ob eine angemessene Lizenzvergütung vereinbart und berechnet ist.

Die Folge können Hinzurechnungen oder die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen sein, die im Grundsatz schwer zu bestreiten sein können.

Die Dokumentation von Schützenswertem als rechtliche Vorsorgemaßnahme kann durchaus auch aus dem steuerlichen Blickwinkel Relevanz haben. Die Vernetzung aller Bereiche nimmt weiter zu. Um Überraschungen zu vermeiden, muss die Vernetzung des Denkens Schritt halten.

Bei Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

Ralph Winterhalter

Diplom-Betriebswirt (FH)

Steuerberater

 

Eingestellt am: 10.02.2020