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Am 1. Januar 2020 ist das aufgrund der mittlerweile Fünften EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten. Die Novelle sieht zahlreiche Neuerungen vor, die zu einer weiteren Verschärfung führen und betroffenen Gesellschaften weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem im Jahr 2017 geschaffenen Transparenzregister auferlegen. Betroffen sind auch künftig nur Gesellschaften, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht vollständig aus öffentlich verfügbaren und elektronisch abrufbaren inländischen Registern, etwa dem Handelsregister, ergeben.
Neben erweiterten Eintragungspflichten besteht eine wesentliche Änderung darin, dass die Meldungen zum Transparenzregister künftig von jedermann eingesehen werden können, während für das Recht zur Einsichtnahme bislang ein berechtigtes Interesse erforderlich war.
Neu eingeführt wurde die Verpflichtung zur Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister. Zu dieser Meldung verpflichtet sind neben einigen Behörden insbesondere die in § 2 Abs. 1 GWG aufgeführten „Verpflichteten“, zu denen auch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare gehören. Soweit diese Verpflichteten aufgrund eigener Unterlagen oder Erkenntnisse Abweichungen zu den im Transparenzregister gemeldeten Angaben entdecken, sind sie - ungeachtet einer bestehenden Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit - zur Meldung der Unstimmigkeiten an das Transparenzregister verpflichtet. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes (BVA), der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, sind selbst Abweichungen in der Schreibweise zu melden. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten ist bußgeldbewehrt.
Das BVA hat auf seiner Homepage zu den Pflichten im Einzelnen einen Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) veröffentlicht, der von zunächst 12 auf aktuell (Stand 19.08.2020) 42 Seiten angewachsen ist. Gleichzeitig versendet das BVA derzeit eine Vielzahl von Anhörungsbögen wegen angeblicher Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Meldepflichten. Auch aufgrund der drohenden Bußgelder sollte auf diese Schreiben reagiert werden.
Für die betroffenen Unternehmen bedeuten die erweiterten Pflichten vor dem Hintergrund drohender Bußgelder, aber auch aus Gründen der Compliance, Mechanismen zu etablieren, die gewährleisten, dass die Meldepflichten nicht nur einmalig eingehalten, sondern gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert werden.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns bitte darauf an.
Eingestellt am: 18.11.2020