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Expertentipps

Überlegungen zur Quellensteuer (Vergütung ausländische Künstler und Sportler / Internetwerbeleistungen etc.)

Wer Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler zahlt oder etwa Lizenzgebühren für Nutzung von Rechten, Software, Muster und Verfahren an ausländische Rechteinhaber entrichtet, muss sich seit geraumer Zeit mit dem Thema Einbehaltung von Quellensteuern befassen und die einbehaltenen Steuern gegebenenfalls auch abführen.

Aktuelle Überlegungen im Bundesministerium für Finanzen gehen dahin, auch auf Zahlungen für Internetwerbeleistungen durch ausländische Anbieter Quellensteuern zu erheben. Auf diesem Weg soll zumindest für den Bereich der Werbeleistungen ein Steueraufkommen von Internetwerbeplattformen realisiert werden, nachdem andere Denkansätze für eine „Digitalsteuer“ im Sand zu verlaufen scheinen.

Einen Schritt weiter geht dem Vernehmen nach die Finanzverwaltung in Bayern, die in Einzelfällen diese Quellensteuer bereits für vergangene Jahre nacherheben will. Erste Festsetzungen gibt es wohl bereits, wobei die Fälle bis zur Festlegung einer bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung offengehalten werden sollen.

Ob die bisherigen gesetzlichen Vorgaben eine derartige Handhabung bereits zulassen, muss zumindest als höchst zweifelhaft bezeichnet werden. In keinem Fall kann man jedoch davon ausgehen, dass sich der finanzielle Rückgriff auf die Vergütungsgläubiger wie Google und Co. problemlos und einfach gestalten würde.

Gleichwohl ist zu überlegen, ob bei vorliegenden derartigen Werbeaufwendungen im Jahresabschluss eine Rückstellung für die darauf eventuell entfallende Quellensteuer zu bilden und die daraus eventuell (das könnte strittig sein!) resultierende, korrespondierende Forderung an die zahlungsempfangende Internetplattform wegen absehbarer Uneinbringlichkeit (ertragsteuermindernd) wertzuberichtigen ist. Damit hätte die Finanzverwaltung zumindest ein – nicht meldepflichtiges – Ertragsteuer-Sparmodell geschaffen…

Es ist zu fordern, dass eine Klarstellung umgehend erfolgt und eine bundeseinheitliche Haltung diese, für manche Unternehmen möglicherweise existenzbedrohende Rechtsunsicherheit ohne Rückwirkung für die Vergangenheit beseitigt.

 

Ralph Winterhalter

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

Eingestellt am: 29.03.2019