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Angehörigen-Entlastungsgesetz

Mit dem Jahreswechsel sind wieder verschiedene gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten, so etwa das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“, durch das insbesondere erwachsene Kinder von pflegebedürftigen Eltern bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro vom Elternunterhalt freigestellt werden. Stattdessen springt das Sozialamt ein.

Ist damit alles gut? Leider nicht. Werden Eltern pflegebedürftig, wird vielfach das ganze Vermögen, das die Eltern in ihrem Leben aufgebaut haben, für die Finanzierung der Pflegekosten aufgebraucht. Das ist besonders bitter für die Kinder von Immobilienbesitzern, die zur Finanzierung der Pflege Sozialleistungen beziehen müssen: War das Elternhaus, solange die Mutter noch lebte, als „Schonvermögen“ vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt, greift das Amt nach dem Tod der Eltern unnachgiebig zu: Das gesamte Erbe muss zur Deckung der vom Sozialamt in der Vergangenheit getragenen Pflegekosten herangezogen, das Elternhaus zur Rückzahlung der Schulden beim Sozialamt also im Endergebnis verkauft werden. Nach einer im Jahr 2019 ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts sind die Sozialämter verpflichtet, nach dem Tod des Bedürftigen auf das Schonvermögen zuzugreifen. Eine Verschärfung der Verwaltungspraxis ist daher zu erwarten.

Hiergegen hilft nur rechtzeitiges Handeln, d.h. ein frühzeitiges Übertragen von Vermögenswerten auf die nächste Generation. Wird das „richtig“ gemacht, ist Omas Häuschen sicher.


Matthias Braun

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

Eingestellt am: 10.02.2020