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Expertentipps

Werbungskostenabzug für Veranstaltungen von Privatpersonen

Beteiligen Sie bei der nächsten Feier doch das Finanzamt an Ihren Kosten. Dies ist durch den Werbungskostenabzug für Veranstaltungen von Privatpersonen möglich.

Voraussetzung hierfür ist die berufliche Veranlassung der Feier. Diese ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung vorliegt und dieser auch subjektiv dient. Dabei muss anhand der Würdigung aller Umstände entschieden werden, ob die Veranstaltung beruflich veranlasst ist oder der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist nicht zwingend für den Werbungskostenabzug.

Dabei wird nach der BFH-Rechtsprechung der Anlass als erstes, jedoch nicht als alleiniges, Kriterium herangezogen wodurch die Feier zu einem persönlich herausgehobenen Ereignis (z. B. Geburtstag) auch beruflich veranlasst sein kann.

Weitere Kriterien sind: wer Gastgeber ist, wer die Gästeliste bestimmt, um wen es sich bei den Gästen handelt, wo die Feier stattfindet und welchen Charakter die Feier im Allgemeinen aufweist. Handelt es sich bei den Gästen um Arbeitskollegen/Mitarbeiter liegt eine berufliche Veranlassung insbesondere dann vor, wenn diese nicht individuell, sondern nach allgemeinen Kriterien wie zum Beispiel Abteilung, Teamzugehörigkeit oder Funktion ausgewählt werden.

Ein Dienstjubiläum stellt oftmals ein Indiz für eine berufliche Veranlassung dar – insbesondere, wenn obige Auswahllogik eingehalten wird.

Bei einem Geburtstag können Werbungskosten vorliegen, wenn dem privaten Anlass keine allein entscheidende Bedeutung zukommt. Dies wurde insbesondere in einem Fall entschieden in dem ausschließlich Mitarbeiter eingeladen waren, die Einladung nicht durch den Arbeitgeber direkt erfolgte, eine indirekte Kostenbeteiligung durch die Organisation vorlag, die Veranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers stattfand, angemessene Kosten von 35€ pro Person entstanden und eine separate private Feier mit höheren Kosten pro Kopf stattfand.

Handelt es sich um eine gemischt veranlasste Feier ist eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen, wenn die Bagatellgrenze von 10% (privater Anteil) überschritten wird.

Somit sollte bei einer geplanten Feier immer berücksichtigt werden wie eine optimale steuerliche Berücksichtigung gewährleistet werden kann.

Eingestellt am: 27.02.2020