Im Verbund

AGN

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter

Auslandsvollstreckung: Bevorstehender EU-Austritt Großbritanniens kein erleichterter Arrestgrund

Gegenwärtig besteht keine Veranlassung, gegenüber in Großbritannien Ansässigen den erleichterten Arrestgrund des Erfordernisses einer Auslandsvollstreckung ohne verbürgte Gegenseitigkeit anzunehmen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil.

Es erscheine zur Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich, so die Richter, dass es zu einem Austritt Großbritanniens aus der EU komme, ohne dass irgendein Abkommen mit der EU diesen Austritt – und in dem Zusammenhang Fragen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – vertraglich regelt. Da das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Fall jedoch eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung befürchten lasse, sei der angeordnete Arrest aufrechtzuerhalten.

Mietzahlungen eingestellt und nach Großbritannien verzogen

Die Klägerin ist Eigentümerin von Praxisräumen. Der beklagte Zahnarzt mietete diese Räume bis April 2023. Seit April 2018 zahlte er keine Miete mehr. Im Mai 2018 teilte er mit, dass er die Praxis geschlossen habe und nicht mehr in Deutschland wohne. Das Handelsregister von England und Wales weist eine britische Anschrift für den Beklagten aus.

Die Klägerin beantragte im August 2018, wegen nicht gezahlter Mieten (April bis August 2018) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beklagten anzuordnen. Dem kam das Amtsgericht Wiesbaden nach. Auf Widerspruch des Beklagten hin bestätigte das Landgericht Wiesbaden die Anordnung des dinglichen Arrests.

Voraussetzungen für dinglichen Arrest gegeben

Die Berufung hiergegen hatte vor dem OLG Frankfurt ebenfalls keinen Erfolg (Urteil vom 03.05.2019, Az. 2 U 1/19). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrestes lägen vor, bestätigt das OLG – nicht wegen des bevorstehenden Brexits an sich, sondern aufgrund des Verhaltens des Beklagten. Dieser habe eine Vollstreckung bereits aktiv dadurch erschwert, dass er ins Ausland verzogen sei, ohne der Klägerin seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Schließlich habe er selbst bereits angekündigt, dass Versuche einer Vollstreckung fehlschlagen würden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 13.05.2019