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Mindestlohn: Zollämter dürfen vorläufig bei im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen prüfen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht (FG) Münster beschlossen, dass ein Zollamt bei einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen eine Prüfung bezüglich der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchführen darf.

Die Antragstellerin ist ein tschechisches Speditionsunternehmen. Im Juli 2018 überprüften Mitarbeiter des Hauptzollamts auf einem Autobahnparkplatz einen ihrer Lkws. Der Fahrer gab an, dass er 8 bis 10 Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 Euro arbeite. Aus den vom Fahrer übergebenen Unterlagen ergab sich, dass dieser auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt hatte.

Das Hauptzollamt erließ daraufhin eine Prüfungsverfügung, die das Beschäftigungsverhältnis des Fahrers für den Zeitraum im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen sollte. Hiergegen wandte das Unternehmen ein, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und stellte außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung.

Gilt das MiLoG auch für ausländische Arbeitgeber?

Das FG Münster hat den Aussetzungsantrag allerdings abgelehnt (Beschluss vom 26. September 2019, Az. 9 V 1280/19 AO). Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung. Das MiLoG gelte auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Dies könne hier nicht ausgeschlossen werden. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland seien Prüfungsverfügungen zwar derzeit ermessenswidrig; demgegenüber bestünden bei Transporten mit Start und Ziel im Inland (sog. Kabotagefahrten) keine Bedenken gegen eine Prüfung.

Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel im Inland liegen, sei die Rechtslage umstritten. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergebe. Im Übrigen sei eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, erst nach Durchführung der Prüfung möglich.

Bei Aussetzung der Vollziehung würde Aufbewahrungsfrist ablaufen

Überdies hätte die Aussetzung der Vollziehung zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache geführt, so das Gericht. Denn in diesem Fall käme eine Prüfung endgültig nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssten und das Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden könne.

Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 10.12.2019