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Jahresabschlüsse und Offenlegung: Erleichterungen für Unternehmen

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zu­gunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht ein­reichen konnten.

Zwar bestehe die gesetzliche Offenlegungsfrist weiterhin fort, so die Behörde. Es würden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

  • Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
  • Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahres­abschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, werde vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, so das BfJ.

Derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen

Ferner würden auch wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Außerdem werde den Unternehmen eine Stundung gewährt. Hierzu reiche der sachlich nachvoll­ziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.

(BfJ / STB Web)

Aktualisierung: Mit Pressemitteilung vom 18.05.2020 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise angepasst werde:

Artikel vom 08.04.2020