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Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

Eine Stiftung & Co. KG ist nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen mit der Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinn darstellen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

An der Klägerin, einer KG, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist, ist als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine Stiftung beteiligt. Der bislang einzige Kommanditist starb 2013. Im Wege der Sondererbfolge sind die beiden weiteren Kläger als Kommanditisten eingetreten.

Nachdem die Kläger die erworbenen Anteile beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erklärt hatten, forderte dieses beim beklagten Finanzamt die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen an. Das Aktivvermögen der KG bestand im Wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben. Das beklagte Finanzamt forderte die KG auf, eine Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden einzureichen, da eine Feststellung von Betriebsvermögen nicht in Betracht komme. Dem kamen die Kläger nicht nach, weil nach ihrer Auffassung eine Stiftung und Co. KG mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen sei und der Kommanditanteil deshalb Betriebsvermögen darstelle.

Vermögensart zutreffend festgestellt

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das beklagte Finanzamt habe die zutreffende Vermögensart festgestellt, denn das Vermögen der KG stelle kein Betriebsvermögen dar, so das FG Münster in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 (Az. 3 K 3593/16 F). Unstreitig sei sie nicht originär gewerblich tätig. Eine Stiftung und Co. KG sei auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien, sei nicht erfüllt, da eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft sei.

Keine gewerblichen Einkünfte kraft Rechtsform

Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehle. Hintergrund der gewerblichen Prägung sei der Umstand, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durchschlage. Anders als eine Kapitalgesellschaft erziele eine Stiftung jedoch nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte. Eine Stiftung entspräche auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipierten.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 9/20 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 21.05.2020