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Beginn der Liquidation führt nicht zwingend zur Ausbuchung einer Forderung

Eine GmbH muss eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist. Das geht aus einem aktuellen Finanzgerichtsurteil hervor.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Im Streitjahr 2016 stellte sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin diese Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen müsse.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren, so das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 (Az. 10 K 2222/19 K,G). Ein Verzicht sei durch ihre Alleingesellschafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 25.09.2020