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Optionsverschonung bei einheitlicher Schenkung mehrerer Kommanditanteile

Bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile ist die Verwaltungsvermögensquote für jeden Anteil gesondert zu ermitteln; der Antrag auf Optionsverschonung kann nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

Die Mutter der Klägerin schenkte ihr im Jahr 2010 Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 Prozent und für einen Anteil über 10 Prozent. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das Finanzamt nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 Prozent lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden müsse. Insgesamt läge diese für alle vier Anteile unter 10 Prozent. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85 Prozent zu gewähren.

Verwaltungsvermögensquoten sind gesondert zu ermitteln

Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2020 (Az. 3 K 2317/19 Erb) abgewiesen. Die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10 Prozent sei für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten sei.

Keine Regelverschonung für einzelne Einheiten

Nach dem Gesetzeswortlaut könne der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten komme nicht in Betracht. Dies folge unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden könne, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließe.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 08.12.2020