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Eigentums­übergang im Wege der Zwangs­versteigerung als Veräußerungs­geschäft

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann steuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden und seine zuvor bereits ergangene Einschätzung bekräftigt.

Das FG Düsseldorf hatte bereits im Januar 2021 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sein kann (STB Web berichtete). Mit Urteil vom 28.04.2021 erging nun die Entscheidung im dazugehörigen Klageverfahren (Az. 2 K 2220/20 E).

Im Sachverhalt ging es um zwei Grundstücke des Klägers, die 2019 zwangsversteigert wurden. Beide Grundstücke hatte der Kläger 2009 selbst im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Klägers.

Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass er den Überschuss zwischen Versteigerungserlös und Anschaffungskosten nicht zu versteuern habe. Es fehle bereits an einer Veräußerung. Ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Außerdem sei bei der Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen, sodass im Streitfall die Zehnjahresfrist abgelaufen sei. 

Vorgang nicht vergleichbar mit Enteignung

Ebenso wie der Aussetzungsantrag hatte die Klage keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger zwei private Veräußerungsgeschäfte getätigt habe. Bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er könne – anders als bei einer Enteignung – den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dem Kläger eine Gläubigerbefriedigung tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern unbeachtlich.

Der Senat bejahte auch eine Veräußerung innerhalb der Frist des § 23 EStG. Für diese Fristberechnung sei auf das obligatorische Rechtsgeschäft abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung sei daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei hingegen der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. 

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 18.06.2021