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Einer Stiftung ist die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.
Ein Ehepaar hatte eine Stiftung als Erbin eingesetzt. Geregelt war außerdem ein Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück.
Regelung im Fall der Aufhebung
Die Stiftung förderte wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Im Fall ihrer Aufhebung sollte das Stiftungsvermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft übertragen werden.
Schließlich verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Stiftung erheblich. Die immer geringer werdenden Kapitalerträge reichten nicht mehr aus, um die Verpflichtungen aus dem Vermächtnis und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Die Stiftungsaufsicht hob die Stiftung daher auf.
Grundsatz der Vermögensbindung
Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Stiftung erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Es begründete dies damit, dass bei Wegfall der Gemeinnützigkeit die satzungsmäßige Vermögensbindung nicht eingehalten worden sei.
Der Grundsatz der Vermögensbindung laut Abgabenordnung besagt, dass das verbleibende Stiftungsvermögen bei Auflösung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Andernfalls dürfen für die letzten zehn Jahre Steuern festgesetzt werden.
Vermögensbindung wurde nicht eingehalten
Das Finanzgericht Münster bestätigte, dass die Stiftung gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen hat. Denn diese hatte nicht, wie in der Satzung bestimmt, ihr Vermögen an die darin bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft übertragen. Sie hatte keine strikte Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen. Damit verbundene Konflikte würden jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, so das Gericht.
Kein Ermessensspielraum bei der Nachversteuerung
Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Die Nachversteuerung sei der "Preis" für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens.
Dies hatte das FG Münster bereits mit Urteil vom 29. November 2023 (Az. 13 K 1127/22 K) und jetzt bekanntgegeben. Auf die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hätte der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort nunmehr unter dem Aktenzeichen V R 27/25 anhängig sei.
(FG Münster / STB Web)