Im Verbund

AGN

Kooperation von unabhängigen Beratern aus mehr als 90 Ländern
weiter

Expertentipps

Umsetzung der EU-Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Ihre Geschäftsgeheimnisse (Know-how) sind für viele Unternehmen von zentraler Bedeutung. Sie verschaffen ihnen Wettbewerbsvorteile und können sogar grundlegend für das Geschäftsmodell sein. Motivation für viele Unternehmenstransaktionen ist die Erlangung dieses Know-hows.

Am 26. April 2019 ist nunmehr das neu geschaffene Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Deutschland setzt damit eine entsprechende EU-Richtlinie um. Mit diesem Gesetz wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem Gesetz zusammengefasst und in vielen Bereichen verbessert.

Allerdings erfordert dieser Schutz nunmehr auch die aktive Mitwirkung der Unternehmen. Nach der erstmals in das Gesetz aufgenommenen Definition liegt ein Geschäftsgeheimnis nur vor, wenn der Inhaber des Geheimnisses angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung ergreift. Hierfür trägt der Geheimnisinhaber die Darlegungs- und Beweislast.

Welche Schutzmaßnahmen als angemessen im Sinne des Gesetzes angesehen werden, wird nicht erläutert. Grundsätzlich werden die Schutzmaßnahmen umso umfangreicher sein müssen, je wichtiger ein Geschäftsgeheimnis für das Unternehmen ist. Auch werden an einen Konzern strengere Anforderungen zu stellen sein als an ein kleines Start-up-Unternehmen.

In Betracht kommen insbesondere organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen, um geheime Informationen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Im Bereich der rechtlichen Maßnahmen sind insbesondere entsprechende Regelungen in Verträgen mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern von Bedeutung, die Zugang zu geheimen Informationen haben. Auch im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sind vertraglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die ergriffenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind regelmäßig zu aktualisieren und zu dokumentieren.

Ausnahmen vom Verbot der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sieht das Gesetz für sogenannte Whistleblower und Journalisten vor.

Neu im GeschGehG ist auch die Regelung, wonach das sogenannte Reverse Engineering nunmehr grundsätzlich zulässig ist. Dabei versuchen Wettbewerber durch entsprechende Untersuchung eines neu auf den Markt gebrachten Produktes, an das im Produkt enthaltene Know-how zu gelangen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die betroffenen Unternehmen Handlungsbedarf besteht, um den nunmehr verbesserten Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.

 

Günter Mederer

 

Eingestellt am: 09.07.2019