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Urteil des BGH zu Benutzerkonten in sozialen Netzwerken

Durch Urteil vom 12.07.2018 III ZR 183/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (Facebook) vererblich ist. Dies bedeutet insbesondere, dass die Erben berechtigt sind, auf das Konto des Erblassers zuzugreifen und die Kommunikationsinhalte einzusehen.

Bis zu diesem Urteil war ungeklärt, ob und in welchen Umfang die Erben dazu berechtigt sind, auf digitale Inhalte des Erblassers zuzugreifen. Facebook und Co. hatten bislang mit dem höchst persönlichen Charakter eines Benutzerkontos und mit Datenschutz argumentiert, um den Erben den Zugriff auf die  Nutzerkonten des Verstorbenen zu verweigern. Diese – wenig überzeugende – Begründung wurde nun vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er argumentierte insbesondere damit, dass auch Briefe und Tagebücher in den Nachlass fallen und dem Zugriff der Erben unterliegen. Es gäbe keinen Grund, dies bei Chats und Emails anders zu handhaben. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass diese Entscheidung richtungsweisend ist.

Dennoch ist es nach wie vor dringend empfehlenswert, den Zugang zu E-Mail-Konten und Online-Diensten nach dem Tode explizit zu regeln und den Erben bzw. nahen Angehörigen hierfür Vollmacht zu geben. Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Zugriff zu verbieten, soweit dies gewünscht ist.

Wenigstens für Notfälle sollte einer Person des Vertrauens Zugang zu sämtlichen Kenn- und Passwörtern (gegebenenfalls mit Ausnahmen – siehe oben) z.B. durch Zugriff über eine zentrale App wie One Password gegeben werden.

Wir beraten Sie gerne.

Matthias Braun

Fachanwalt für Erbrecht

Eingestellt am: 23.08.2018