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Expertentipps

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Für das Veranlagungsjahr 2018 finden erstmals die Änderungen für die Abgabe von Steuererklärungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 Anwendung.

Die Abgabefrist wurde zwar grundsätzlich um 2 Monate bis zum 29.02.2020 verlängert, ohne dass wie bisher ein gesonderter Fristverlängerungsantrag erforderlich wird. Gleichzeitig gewährt die Finanzverwaltung über den 29.02.2020 hinaus aber keine weiteren Fristverlängerungen.

Für verspätet abgegebene Steuererklärungen gilt ab 2019 folgende Verschärfung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen:

Die Finanzämter dürfen nach § 152 Abgabenordnung (AO) bei verspäteter Abgabe

  • einen Zuschlag von 0,25% der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung festsetzen. Anzurechnende Steuerabzugsbeträge und festgesetzte Vorauszahlungen sind dabei jedoch zu berücksichtigen.
  • pauschal 25 Euro je angefangenen Monat der Verspätung festsetzen. Diesen Betrag können die Finanzämter sogar dann verlangen, wenn keine Steuern nachzuzahlen sind.
  • Der Verspätungszuschlag darf weiterhin höchstens 25.000 Euro betragen.

Damit wir den gesetzlichen Abgabetermin einhalten können, müssen spätestens im Dezember 2019 die notwendigen Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen bei uns vorliegen.

Bitte helfen Sie uns durch die rechtzeitige Überlassung Ihrer Unterlagen, dass wir die Steuererklärungen fristgerecht fertigstellen können.

Eingestellt am: 27.02.2020